Videosprechstunde – die ideale Möglichkeit, den Praxisalltag stressfreier und effektiver zu gestalten

Insbesondere in ländlichen Gebieten mit einer geringen Arztdichte gehören überfüllte Praxen und lange Anfahrtswege zum täglichen Alltag von vielen Ärzten und Patienten. Aber nicht nur auf dem Land, sondern auch in urbanen Räumen, wo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, gibt es immer wieder Situationen, in denen Ärzten wertvolle Zeit verloren geht, weil Patienten zu Hause aufgesucht werden müssen, obwohl dies aus medizinischer Sicht nicht unbedingt erforderlich ist. Umgekehrt müssen sich auch Patienten auf den Weg in die Praxis machen, um zum Beispiel Kontrolltermine wahrzunehmen, für die eine physische Präsenz in den Praxisräumen nicht zwingend notwendig ist. Seit dem 1. April 2017 gibt es nun jedoch eine Alternative zu den zeitraubenden Arztbesuchen. Daheim oder in der Praxis. Im Rahmen des E-Health-Gesetzes wurden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung einer Videosprechstunde geschaffen.

Mit dem E-Health-Gesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für die Videosprechstunde geschaffen

Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“, besser bekannt unter dem Namen E-Health-Gesetz, wurde im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag nach langen Diskussionen und mit zahlreichen Änderungen an der ursprünglichen Gesetzesvorlage endgültig verabschiedet. In Kraft getreten ist es am 1. Januar 2016. Das Gesetz wurde erlassen, um die digitale Kommunikation zwischen Ärzten, Patienten und Kassen zu verbessern und Regelungen zu schaffen, die eine sichere Speicherung und Übertragung von sensiblen Patientendaten gewährleisten. Neben der schrittweisen Einführung von verschiedenen Anwendungen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, wurden mit dem Gesetz auch die Grundlagen zur Einführung von Angeboten der Telemedizin, insbesondere von Videosprechstunden und Telekonsilen, gelegt.
Seit dem 1. April 2017 ist es Ärzten auf Grundlage dieses Gesetzes möglich, ihren Patienten Videosprechstunden anzubieten und abzurechnen. Seit dieser Zeit werden die Kosten für die elektronische Alternative zum Gang in die Praxis und zum Hausbesuch von den Krankenversicherungen übernommen.

Technische Voraussetzungen und Verfahren zur Durchführung einer Videosprechstunde

Obwohl die für eine Videosprechstunde erforderliche technische Grundausstattung in nahezu jeder Arztpraxis vorhanden sein dürfte, sind vor der ersten elektronischen Konsultation wichtige Vorbereitungen zu treffen. Zur Minimalausrüstung zählen in der Telemedizin neben einer Kamera und einem Mikrofon ein Lautsprecher und eine stabile Internetverbindung. Sind diese grundlegenden Komponenten vorhanden, könnten die Gespräche aus technischer Sicht bereits durchgeführt werden. Allerdings unterliegen die Videosprechstunden weiteren strengen Auflagen, die unter anderem im Bundesmantelvertrag für Ärzte geregelt sind.
Um die bei einer Fernbehandlung übermittelten Daten vor Missbrauch zu schützen, dürfen Videosprechstunden ausschließlich über Videodienstanbieter abgewickelt werden, die über eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zertifizierung verfügen.
In einem ersten Schritt muss sich der Arzt bei einem der zugelassenen Anbieter für den Service registrieren lassen. Zur Nutzung des Videodienstes ist es nicht erforderlich, einen zweiten Internetzugang einzurichten. Ist dieser in der Praxis jedoch vorhanden, darf dieser zweite Zugang nur zu organisatorischen Zwecken der Telemedizin genutzt werden. Zur Durchführung von Videosprechstunden darf er nicht verwendet werden.
Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Videosprechstunde ohne äußere Störungen technischer Art abgehalten werden kann. Das Gespräch zwischen dem Arzt und seinem Patienten muss deshalb über eine Peer-to-Peer-Verbindung abgewickelt werden und während der gesamten Übertragungsdauer voll verschlüsselt sein. Ein zentraler Server darf in diesem Zusammenhang ausschließlich zum Gesprächsaufbau eingesetzt werden. Es ist nicht zulässig, Server zu nutzen, die außerhalb der Europäischen Union stehen. Nach einem Zeitraum von höchstens drei Monaten müssen alle in Verbindung mit einer Videosprechstunde erhobenen Metadaten vollständig gelöscht werden. Die Daten dürfen nicht weitergegeben und ausschließlich dazu verwendet werden, einen reibungslosen Ablauf der Videosprechstunde zu ermöglichen. Die Inhalte der Übertragung darf der Videodienstleister weder speichern noch einsehen. Eine Aufzeichnung der Telekonsultation ist darüber hinaus sowohl dem Arzt als auch dem Patienten oder anderen Personen untersagt. Es ist außerdem nicht erlaubt, vor, während oder nach dem Arztgespräch Werbung einzublenden oder auf andere Art und Weise zu verbreiten.
Für Patienten ist es nicht erforderlich, sich separat beim Videodienstleister anzumelden. Sie erhalten vom Arzt lediglich einen Zugangscode, mit dem sie sich in das System einwählen können. Dieser Zugangscode verliert seine Gültigkeit spätestens einen Monat nach seiner Ausgabe. Sind weitere Videosprechstunden erforderlich, muss ein neuer Code generiert werden. Darüber hinaus muss der Arzt dafür Sorge tragen, dass die Videosprechstunde in Räumen stattfindet, die eine ausreichende Privatsphäre bieten und über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, die für eine reibungslose Konsultation erforderlich sind.

So können die in einer Videosprechstunde erbrachten Leistungen abgerechnet werden

Um die Telemedizin zu fördern und das Angebot an Videosprechstunden zu steigern, können Praxen pro Arzt eine finanzielle Unterstützung von bis zu 800 Euro pro Jahr erhalten. Mit diesen pekuniären Anreizen soll nicht nur ein Beitrag zur Deckung der Kosten geleistet werden, die durch die Inanspruchnahme eines zertifizierten Anbieters von Videodienstleistungen entstehen, sondern auch die Bereitschaft gefördert werden, entsprechende Leistungen der Telemedizin überhaupt anzubieten. Unabdingbare Voraussetzung zur Gewährung der Fördermittel ist die Zugehörigkeit des Arztes zu einer der medizinischen Fachrichtungen, denen es erlaubt ist, Videosprechstunden durchzuführen. Abgerechnet wird der Technik- und Förderzuschlag in Höhe von 4,21 Euro über die Position 01450 in der Gebührenordnung. Die GOP 01450 wird mit 40 Punkten bewertet und für bis zu 50 Videosprechstunden pro Quartal ausgezahlt. Bereits mit zwei Videosprechstunden pro Woche können so die Kosten für einen Videodienst abgedeckt werden. Werden vier elektronische Fernbehandlungen durchgeführt, verbleibt die Hälfte des Zuschlags als Förderung in der Praxis.
Da Videosprechstunden einen persönlichen Besuch in der Arztpraxis ersetzen können, sind sie integrativer Bestandteil der pro Quartal gezahlten Versicherten- oder Grundpauschale. Eine gesonderte Berechnung erfolgt deshalb nicht. Kann keine Pauschale geltend gemacht werden, weil der Patient innerhalb eines Quartals nicht persönlich in der Praxis vorstellig geworden ist, besteht mit der neuen GOP 01439 die Möglichkeit, eine Videosprechstunde ähnlich wie ein Telefongespräch in Rechnung zu stellen. Die GOP 01439 ist mit 9,27 Euro beziehungsweise 88 Punkten ausgestattet. Zusätzlich zu dieser Position der Gebührenordnung wird der Technik- und Förderzuschlag für Videosprechstunden nach GOP 01450 gezahlt. Möglich ist eine Abrechnung dieser Positionen jedoch nur dann, wenn der Patient in den vergangenen beiden Quartalen mindestens einmal persönlich in der Praxis erschienen ist. Außerdem muss sowohl die Erstbegutachtung als auch die Kontrolle des Heilungsverlaufs in der gleichen Praxis erfolgt sein.
Einige Positionen in der Gebührenordnung setzen pro Behandlungsfall eine Mindestanzahl an Kontakten zwischen Arzt und Patient voraus. Diese können nun teilweise auch als Videosprechstunde organisiert werden. So ist es etwa möglich, einen der für die GOP 02310 oder 10330 vorgeschriebenen drei Arzt-Patienten-Kontakte durch eine Fernbehandlung zu ersetzen. Für andere GOPs, die mehrere Kontakte des Arztes zum Patienten vorsehen, gelten ähnliche Bestimmungen.
Nicht nur Videosprechstunden, sondern auch Telekonsile zur Begutachtung von CT-Aufnahmen und Röntgenbildern können seit dem 1. April 2017 über die entsprechende Postion 34800 in der Gebührenordnung abgerechnet werden. Die 2017 mit 91 Punkten und 9,58 Euro bewertete GOP umfasst neben den Kosten des elektronischen Versandes der Aufnahmen auch die ärztliche Leistung. Die ansonsten für den Versand in Rechnung gestellte Pauschale nach GOP 40104 kann bei einem Telekonsil nicht in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich ist es Praxen aber nur dann möglich, Leistungen zu Videosprechstunden und Telekonsilen abzurechnen, wenn ein zertifizierter Videodienstanbieter bestätigt, dass alle in der Anlage 31 b des Bundesmantelvertrages für Ärzte geforderten technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Videosprechstunde oder eines Telekonsils erfüllt sind. Eine entsprechende Erklärung ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.

Welche Vorteile bietet die Videosprechstunde für Patienten und die medizinische Versorgung?

Besonders für Patienten in unterversorgten ländlichen Gebieten mit langen Anfahrtswegen in die Praxis bringt die Telemedizin eine spürbare Verbesserung der medizinischen Versorgung. Durch Videosprechstunden ist der Arzt in der Lage, die Zahl seiner Hausbesuche deutlich zu reduzieren. Die durch den Wegfall der Wegezeiten entstandenen zeitlichen Freiräume können vom Arzt dazu genutzt werden, sich intensiver mit der notwendigen medizinischen Versorgung seiner Patienten zu beschäftigen.
Von der deutlichen Zeitersparnis profitiert jedoch nicht nur der Arzt, sondern auch der Patient, für den lange Aufenthalte im Wartezimmer der Vergangenheit angehören. Durch die effektivere Nutzung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit können außerdem lange Wartezeiten auf einen Termin nachhaltig reduziert werden.
Gerade für ältere Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und deshalb nur unter großem Aufwand eine Arztpraxis aufsuchen können, bietet die Telemedizin erhebliche Vorteile. Statt sich unter beschwerlichen Bedingungen auf den Weg zum Arzt machen zu müssen, bleiben sie bequem daheim in ihrem Wohnzimmer. Mit Hilfe der modernen Telemedizin ist der Arzt in der Lage, die für die Behandlung notwendigen Informationen auf elektronischem Wege zu erheben. Der direkte Kontakt über den Bildschirm erlaubt es ihm außerdem, sich einen Eindruck über den körperlichen Zustand seines Patienten zu machen.
Darüber hinaus wird durch die Videosprechstunde auch das Infektionsrisiko im Wartezimmer drastisch reduziert. Patienten, die erst gar nicht in die Praxis kommen, können sich dort auch nicht mit ansteckenden Krankheiten infizieren. Auf diese Weise ist es zum Beispiel möglich, die Auswirkungen der alljährlich wiederkehrenden Grippewelle einzudämmen.
Die Vorteile der Videosprechstunde haben viele Patienten bereits erkannt. Umfragen haben bestätigt, dass sich eine Mehrheit der Befragten durchaus vorstellen kann, ein solches Angebot zu nutzen. Insbesondere Patienten von Hausärzten sind bereit, die Telemedizin zu nutzen, wenn sie denn von ihrem Arzt angeboten wird. Allerdings besteht auch weiterhin der Wunsch, den Mediziner persönlich kennenzulernen. Ein erster Kontakt in den Praxisräumen, der eine vom Gesetz vorgeschriebene Grundvoraussetzung für eine Videosprechstunde darstellt, ist auch für die Patienten von großer Bedeutung. Die Fernbehandlung ersetzt nicht den direkten Kontakt zum Arzt, sie stellt lediglich eine effektive Ergänzung in der Patientenbetreuung dar. Ihre Vorteile spielt sie insbesondere bei Befundbesprechungen und Beratungen, aber auch bei Verlaufskontrollen und dem Einholen von Zweitmeinungen aus.
Darüber hinaus besteht für Patienten kein Grund zu befürchten, dass sie durch eine Videosprechstunde Nachteile in der medizinischen Betreuung hinnehmen müssen. Die Anlässe, bei denen der persönliche Arztkontakt durch eine Fernbehandlung ersetzt werden kann, sind auf bestimmte Tätigkeitsfelder beschränkt.
So können Videosprechstunden etwa für die visuelle Kontrolle von Operationswunden und Dermatosen sowie für die Begutachtung der Folgen einer strahlentherapeutischen Behandlung eingesetzt werden. Zulässig sind Videosprechstunden auch bei der Verlaufskontrolle von offenen, chronischen und akuten Wunden. Weitere Einsatzgebiete sind die Kontrolle von Störungen des Bewegungs- und Stützapparates und die postoperative anästhesiologische Verlaufskontrolle. In einer Videosprechstunde ist es außerdem möglich, die Funktion der Stimme und die Sprachfähigkeit zu beurteilen.

Welche Vorteile bietet die Videosprechstunde Ärzten und ihren Praxen?

Die Vorteile von Videosprechstunden für Ärzte sind unschwer auszumachen. Zeitraubende lange Anfahrtswege zum Patienten und überfüllte Wartezimmer können effektiv vermieden werden, wenn nur noch jene Patienten in die Praxis kommen, bei denen der physische Kontakt zum Arzt für die Behandlung unerlässlich ist. In vielen Fällen ist es bei Folge- und Kontrolluntersuchungen ausreichend, wenn der Arzt sich auf elektronischem Wege ein Bild vom Zustand seines Patienten machen kann. Die eingesparte Zeit kann er in eine intensivere Versorgung von Kranken investieren, bei denen auf den persönlichen Besuch in der Praxis nicht verzichtet werden kann. Um die nötige Qualität der Behandlung zu gewährleisten, ist es nicht allen Ärzten erlaubt, Videosprechstunden anzubieten und durchzuführen.

Die Vorteile der modernen Kommunikationstechnik können seit dem 1. April 2017 folgende Fachärzte nutzen:

  • Anästhesisten
  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Dermatologen
  • Fachärzte für Innere Medizin
  • Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin
  • Gynäkologen
  • Hals-Nasen-Ohrenärzte
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
  • Neurologen, Neurochirurgen und Nervenärzte
  • Orthopäden
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Psychiater
  • Strahlentherapeuten
  • Urologen
Insbesondere durch die Reduzierung von Hausbesuchen, deren zeitlicher Rahmen durch die damit verbundenen Wege nur schwer exakt zu kalkulieren ist, lässt sich durch die Einführung von Videosprechstunden die Organisation des Praxisablaufs maßgeblich optimieren. Die auf diese Weise erzielten Verbesserungen wirken sich nicht nur auf den Arbeitsalltag aus, der deutlich stressfreier wird, sondern auch auf die wirtschaftlichen Aspekte einer Praxis, die von Videosprechstunden durchaus profitieren können.

Formelle Voraussetzungen und Ablauf einer Videosprechstunde

Formelle Voraussetzungen und Ablauf einer Videosprechstunde
Bevor eine Videosprechstunde mit einem Patienten vereinbart werden kann, muss dieser zunächst mindestens einmal persönlich in der Arztpraxis gewesen sein und der weiteren Fernbehandlung zugestimmt haben. Die Zustimmung des Patienten, spätere Konsultationen im Rahmen einer Fernbehandlung zu organisieren, bedarf der Schriftform.Viele Videodienstanbieter stellen Ärzten entsprechende Formulare zur Verfügung, die nur noch von den Patienten unterschrieben werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass nur solche Arztkontakte auf elektronischem Wege durchgeführt werden dürfen, die ausdrücklich dafür vorgesehen sind.
Sind diese formellen Voraussetzungen im Verhältnis zwischen Arzt und Patient geklärt, kann der Termin für die Videosprechstunde vereinbart werden. Dabei teilt der Arzt dem Patienten die Internetadresse des Anbieters und einen Zugangscode mit, der maximal einen Monat lang gültig ist. Außerdem sollte er dem Patienten erklären, dass er sich für die Videosprechstunde einen ruhigen privaten Rahmen aussuchen sollte und dass ihm weitere Personen, die sich während der Videosprechstunde im gleichen Raum wie der Patient befinden, vorgestellt werden müssen.
Um die Videosprechstunde zu starten, melden sich der Arzt und der Patient auf der Seite des Videodienstes an. Dies geschieht am besten bereits einige Minuten vor dem vereinbarten Termin. Nachdem die Technik automatisch auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurde, können die Teilnehmer erkennen, dass der jeweils andere online ist. Im nächsten Schritt wird der Patient im virtuellen Wartezimmer vom Arzt begrüßt und aufgerufen. Die direkte Verbindung zwischen dem Arzt im Sprechzimmer und dem Patienten zuhause wird hergestellt.
Nun liegt es am Arzt zu beurteilen, ob die nötigen Voraussetzungen gegeben sind, die Videosprechstunde durchzuführen. Sind Probleme mit der Kamera- oder Tonqualität erkennbar, die eine sorgfältige Kontrolle der zu begutachtenden Körperregionen nicht möglich machen, sollte die Videosprechstunde abgebrochen werden. Kann die Fernbehandlung ohne Bedenken realisiert werden, ist der Patient darauf hinzuweisen, dass eine Videosprechstunde nicht mitgeschnitten werden darf. Am Ende der elektronischen Konsultation melden sich beide Teilnehmer auf der Webseite des Dienstleisters ab. Die Videosprechstunde ist damit beendet.

Videosprechstunden als innovatives Angebot einer modernen Arztpraxis

Zusammenfassend betrachtet versprechen Videosprechstunden Ärzten und ihren Praxisteams einen entspannteren Arbeitsalltag, da durch die Reduzierung von Hausbesuchen Termine exakter geplant und aufeinander abgestimmt werden können. Die finanzielle Förderung der Technik durch die neu geschaffenen Posten in der Gebührenordnung bietet zusätzliche Anreize, Videosprechstunden ins Portfolio einer Praxis aufzunehmen und in der Folge auch Kosten, die mit den Patientenbesuchen verbunden sind, zu reduzieren.
Doch nicht nur Ärzte, sondern auch die Patienten profitieren von den Videosprechstunden. Beschwerliche Anfahrtswege in die Praxis, lange Wartezeiten auf einen Termin und mögliche Infektionsrisiken in einem überfüllten Wartezimmer können durch Fernbehandlungen vermieden werden. Umfragen haben bestätigt, dass dort wo es möglich ist, viele Patienten die Videosprechstunde dem persönlichen Besuch in der Praxis vorziehen. Ein weiterer Grund, sich die neue Technik einmal etwas genauer anzuschauen.