Die Videosprechstunde als wertvolles Element in der Patientenbehandlung

Warum das deutsche Fernbehandlungsverbot längst überholt ist

Noch bis vor Kurzem waren in Deutschland medizinische Fernbehandlungen inklusive Ferndiagnosen Vertragsärzten verboten, geregelt durch § 7, Absatz 4 aus der Berufsordnung für Ärzte. Jedoch handelt es sich bei diesem Fernbehandlungsverbot um einen Anachronismus, basierend auf Fakten aus dem Jahre 1893. Im Sinne einer Fernbehandlung wäre seinerzeit die Kommunikation über einen Briefwechsel abgelaufen. Noch heute leuchtet daher das damalige Verbot einer solchen Behandlungsmethode ein. Ebenso war Ende des 19. Jahrhunderts nicht absehbar, welche Kommunikationswege Patienten und ihren Ärzten heute zur Verfügung stehen würden. Im heutigen fortgeschrittenen Internet-Zeitalter mit der Möglichkeit zeitgleicher Ton- und Videoübertragung erfahren die Regelungen zur Patientenbehandlung endlich bahnbrechende Erweiterungen. Obwohl die Telemedizin Ärzten und Patienten zahlreiche Vorteile bietet, konnte sie bisher erst einen Teil der Arztpraxen erobern. An der Art der Qualität einer Videosprechstunde liegt dies keineswegs, sondern vielmehr an einem immer noch fehlenden Bewusstsein für die Vorzüge der Telemedizin. Zudem stellt der Einsatz von Videosprechstunden einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil für Ärzte dar.

Videosprechstunden in der Medizin: im Ausland bereits Alltag – endlich auch in Deutschland

In Großbritannien, der Schweiz, den USA oder in Skandinavien sind Videosprechstunden bereits seit Jahren alltäglich im Kontakt zwischen Arzt und Patient. Nun beschreitet auch die deutsche Medizin diesen Weg. In der Bundesärztekammer gibt es einen „Ausschuss Telemedizin“, dessen Vorsitzender Dr. Franz Bartmann ist. Im Mai 2018 beschloss in Erfurt der Deutsche Ärztetag eine Lockerung des Fernbehandlungsverbots. Hiernach darf sich ein Patient von seinem Arzt neben Kommunikationswegen wie Telefon, SMS oder E-Mail künftig auch per Videosprechstunde medizinisch beraten und behandeln lassen. Voraussetzung ist natürlich, es lässt sich in seinem individuellen Fall medizinisch verantworten. Nun obliegt es nur noch den einzelnen Landesärztekammern, den entsprechenden Beschluss des Deutschen Ärztetags in die Berufsordnung zu übernehmen und in den jeweiligen Bundesländern umzusetzen. Erfahrungsgemäß wird dies ein wenig dauern.

Für welche Behandlungen kommt die Telemedizin infrage?

Der Einsatz von Telemedizin erspart dem Patienten den Weg in die ärztliche Praxis sowie dem Arzt einen Hausbesuch. Im Bereich der Medizin gibt es mehrere Behandlungselemente, für die ein Patient nicht zwingend seinen Arzt aufsuchen müsste. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Videosprechstunde ist natürlich, dass der Patient dem Arzt bereits persönlich bekannt ist.

Allerdings eignet sich die Telemedizin nicht für sämtliche ärztlichen Fachrichtungen. Sie ist auf bestimmte Ärztegruppen beschränkt, insbesondere:

  • Hausärzte
  • Kinderärzte und Jugendärzte
  • Dermatologen
  • Orthopäden
  • Gynäkologen
  • Urologen
  • Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater

Zu den Behandlungen und Beratungen, für die sich ein Praxistermin zum persönlichen Erscheinen erübrigen kann, zählen zum Beispiel:

  • Besprechen von Laborwerten, Histologie- oder Zytologie-Leistungen, EKG, EEG und Aufnahmen bildgebender Verfahren
  • visuelle Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Beobachten des Heilungsprozesses einer chronischen Wunde
  • Kontrolle von Hauterkrankungen
  • Beurteilung von Einschränkungen beziehungsweise Störungen der Beweglichkeit
  • Erläutern einer Therapie
  • gegebenenfalls sofortige Überweisung an einen Facharzt
  • Sitzungen bei Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychiatern

Es hat sich zudem gezeigt, dass es vielen Patienten in der Videosprechstunde leichter fällt, sich zu für sie subjektiv unangenehmen oder peinlichen Fragen zu äußern. Durch die Distanz über den Monitor sinkt die Hemmschwelle. Vor allem für Psychologen, Psychotherapeuten, Psychiater, Gynäkologen und Urologen ist diese Auswirkung hilfreich. 

Auch ein Telekonsil von Arzt zu Arzt lässt sich hervorragend als Videosprechstunde organisieren. Bereits seit April 2017 ist es Ärzten erlaubt, sich per Telekonsil über medizinische Befunde wie Röntgen- und CT-Aufnahmen auszutauschen und abzurechnen.

Organisation von Videosprechstunden

Wie läuft eine Videosprechstunde ab?

Voraussetzung für eine Videosprechstunde ist natürlich, dass ein Patient dem Arzt persönlich bekannt ist, um Missbrauch auszuschließen. Andernfalls kann der Arzt nicht beurteilen, ob die in der Videosprechstunde auftretende Person tatsächlich der von dieser behauptete Patient ist.

Vor Beginn der Videosprechstunde muss der daran teilnehmende Patient schriftlich sein Einverständnis für die Durchführung der Videosprechstunde geben. Im Gegensatz zum Arzt, der ein Konto bei einem der Anbieter für Videosprechstunden hat, benötigt der Patient keinen entsprechenden Partner-Account. Er benötigt lediglich einen Computer mit Internet-Anschluss und meldet sich mit einem zuvor vom Arzt erhaltenen Code auf der verschlüsselten Webseite des Videosprechstundenanbieters an. Für die Videosprechstunde hat er zuvor einen Termin von seinem Arzt beziehungsweise der Medizinischen Fachangestellten erhalten, wie es auch bei Praxisterminen vor Ort üblich ist.

Ist die Verbindung zur Videosprechstunde hergestellt, sehen sich Arzt und Patient direkt per Video auf dem Monitor. Das unmittelbare Gespräch von Angesicht zu Angesicht kann starten. Der dabei vermittelte optische Eindruck verschafft dem Arzt schon einen ersten Eindruck über den Gesundheitszustand seines Patienten. So erkennt er problemlos gerötete Augen, Gesichtsschwellungen, Hautrötungen, Hautausschlag oder Gelbsucht, was je nach Sachlage als typisches Symptom beispielsweise einer Erkältung, Grippe, Allergie oder Leberstörung gewertet werden kann. Ebenso kann der Arzt per Videosprechstunde eine frische Wunde betrachten oder den Heilungsverlauf einer vorhandenen Wunde beobachten. Auch eine beeinträchtigte Beweglichkeit kann der Patient via Telemedizin demonstrieren. Medizinische Befunde lassen sich im direkten Dialog besprechen und gegebenenfalls durch das Zeigen von Aufnahmen veranschaulichen.

In der Videosprechstunde kann ein Arzt außerdem oft schon im Vorfeld erkennen, ob er seinen Patienten für weitere Untersuchungen in die Praxis bittet oder gleich an einen Facharzt überweist.

Ersetzt die Videosprechstunde den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient?

Es ist nicht Ziel der Telemedizin, generell an die Stelle der persönlichen Begegnung von Arzt und Patient zu treten. Vielmehr dient Telemedizin als hilfreiche Ergänzung von ärztlichen Behandlungen. Sie ist hauptsächlich auf die hier erläuterten Beispiele beschränkt. Behandlungsmethoden wie Auskultationen oder Palpationen bleiben nach wie vor dem unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient vorbehalten. Labormedizinische Untersuchungen und Gerätemedizin erfordern ebenfalls weiterhin die persönliche Anwesenheit des Patienten in der Arztpraxis.

Welche technischen Voraussetzungen erfordert die Videosprechstunde?

Sowohl der Arzt als auch der Patient benötigen für die Videosprechstunde einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Mobilgerät – jeweils mit Internetverbindung, Mikrofon und Lautsprecher sowie natürlich einer Kamera mit einer Aufnahmequalität von mindestens 640 × 480 Pixel. Die Qualität von bildwiedergebenden Dokumenten wie Röntgen-, MRT- oder CT-Aufnahmen muss sich für eine fundierte Diagnostik eignen. Für die Übertragung kommt ausschließlich ein seriöser Anbieter für Telemedizin infrage, der die strengen Sicherheitsauflagen einschließlich verlässlichem Datenschutz erfüllt und dies durch entsprechende Zertifikate belegen kann. So müssen sämtliche Daten einschließlich Bildern und Informationen zu Anamnese, Diagnostik und Therapie lückenlos von Anfang bis Ende verschlüsselt übertragen werden. Sowohl Sender als auch Empfänger müssen dabei eindeutig identifizierbar sein. Die Details der technischen Anforderungen an die Videosprechstunde haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband in der Anlage 31 a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte festgelegt.

Ein Patient ohne Internetanschluss und geeignetes Gerät bleibt also von der Möglichkeit einer Behandlung per Telemedizin ausgeschlossen. Allenfalls könnte er die geeignete elektronische Ausstattung von Verwandten oder Freunden nutzen. Wegen des vertraulichen Inhalts einer ärztlichen Sprechstunde ist jedoch hiervon abzuraten. Umgekehrt nimmt ein Patient an einer Videosprechstunde stets freiwillig teil. Der Arzt kann ihn nicht dazu verpflichten und ihm bei Ablehnung einer Videosprechstunde eine Sprechstunde in der Praxis oder einen Hausbesuch verweigern.

Bei Nutzung der Videosprechstunde im Rahmen eines Telekonsils müssen der das Telekonsil beauftragende Arzt des Patienten und der an der Videosprechstunde teilnehmende Konsiliararzt eine qualifizierte elektronische Signatur – kurz: QES – verwenden. Die QES erfordert einen elektronischen Heilberufsausweis. Spätestens drei Tage nach dem Eingang des Telekonsil-Auftrags muss der Konsiliararzt seinen Befund an den betreffenden Arzt schicken.

Wie wird Telemedizin abgerechnet?

Die bisher noch ausbaufähige Akzeptanz der Telemedizin als zusätzliche Behandlungsoption in der Medizin liegt zum einen daran, dass es sich dabei um ein noch neues Verfahren in der Patiententherapie handelt. Zum anderen erscheint zahlreichen Ärzten die Vergütung einer Videosprechstunde jedoch zu gering, um sie in ihren Praxisalltag zu integrieren. Wer allerdings zur Beurteilung der Attraktivität von Videosprechstunden lediglich die vergleichsweise geringe Vergütung der Telemedizin durch die gesetzlichen Krankenkassen heranzieht sowie die finanziellen Investitionen in die erforderliche Technik und den Videodienstanbieter scheut, denkt zu kurz. Er verschenkt das Potenzial, das in dieser ergänzenden modernen Behandlungsform steckt.

Vergütung von Videosprechstunden

Laut GOP 01450 kann ein Arzt pro Videosprechstunde einen sogenannten Technik- und Förderzuschlag von 4,21 Euro mit einer Bewertung von 40 Punkten sowie für den Patientenkontakt 9,27 Euro abrechnen. Dabei stehen ihm pro Quartal höchstens 50 Videosprechstunden zur Verfügung. Außerdem darf er den Betrag für den Patientenkontakt nur berechnen, wenn es im selben Quartal noch keinen Patientenkontakt gab, der Patient wiederum in den beiden Quartalen davor in der Praxis gewesen ist. Ein Patient kann aber in einem Quartal mehrere Videosprechstunden in Anspruch nehmen. Stellt sich jedoch in der Videosprechstunde heraus, dass der Patient dennoch die Praxis aufsuchen muss, kann der behandelnde Arzt diese Sprechstunde per Video nicht abrechnen.

Als sei dieser Vergütungsmodus nicht schon bürokratisch und unbefriedigend genug, existieren noch Ausnahmeregelungen zum Abrechnungsverfahren. Ein Beispiel: Bei drei oder mehr zur Behandlung erforderlichen persönlichen Kontakten zwischen Arzt und Patient darf einer dieser Kontakte in Form einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies wäre beispielsweise in Fällen wie einer Wundbehandlung oder bei chronischen Beschwerden möglich.

Betriebswirtschaftlich lohnend erscheint die Vergütung für Videosprechstunde auf den ersten Blick also nicht. Sie birgt aber indirekte wirtschaftliche Vorteile, die sich lohnen.

Einige Ärzte haben den praktischen Nutzen des Angebots von Videosprechstunden schon erkannt und möchten sie in ihrem Praxisalltag nicht mehr missen.

Vorteile der Videosprechstunde für den Arzt und sein medizinisches Fachpersonal: Da der Patient nur den Termin zur Videosprechstunde benötigt, entfallen sein persönlicher Empfang in der Praxis und weitere Organisationsmaßnahmen. Empfangsbereich und Wartezimmer sind weniger stark frequentiert und dadurch ruhiger. Patienten mit ansteckenden Erkrankungen tragen die Erreger nicht in die Praxis hinein. Daraus ergeben sich bereits zusätzliche finanzielle Vorteile. So werden sich nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit organisatorische Arbeiten und Stress verringern. Das Ansteckungsrisiko beim medizinischen Personal ist vermindert und damit das Risiko eines Mitarbeiterausfalls durch Krankheit.

Positive Reaktionen sind zudem bei zahlreichen Patienten zu erwarten. Heutzutage haben viele Menschen einen Internetanschluss, darunter zunehmend Angehörige der älteren Generation. Gerade Letztere dürften die Möglichkeit einer Videosprechstunde besonders begrüßen, fällt es ihnen doch oft schwer, sich persönlich zur Arztpraxis zu begeben. Hinzu kommt, dass der Anteil von Personen mit chronischen Erkrankungen in der Patientengruppe der Senioren stärker vertreten ist, wo häufig eine Videosprechstunde ausreicht. Aber auch viele jüngere Patienten werden die Möglichkeit zur Videosprechstunde positiv aufnehmen. Die Teilnahme an einer Videosprechstunde spart einem Patienten den Weg und damit Zeit. In ländlichen Gebieten mit ausgedünntem Ärztenetz macht sich dieser Effekt besonders stark bemerkbar.

Die Zahl von Menschen, die sich statt eines direkten Arztbesuchs bei medizinischen Fragen erst einmal an ein Callcenter wenden, steigt außerdem. Allerdings ist die Qualifikation der Mitarbeiter in derartigen Callcentern sehr unterschiedlich. Patienten können das oft nicht beurteilen. Videosprechstunden sind nicht nur die seriöse Alternative, sondern tragen dazu bei, diesen Trend zu stoppen.

Es existieren also gleich mehrere überzeugende Argumente für den Einsatz von Telemedizin – außer für den Arzt auch für seine Patienten. Sie bleiben der Arztpraxis treu und empfehlen den Arzt, der mit der Zeit geht, außerdem gern weiter. So schließt sich der Kreis.

Wie Telemedizin Kosten in der Medizin allgemein senkt

Die Vorteile der Telemedizin lassen sich nicht nur ideell begründen, sondern darüber hinaus fundiert belegen. Damit ist die Methode der elektronischen Sprechstunde aus dem bloßen Nice-to-have-Stadium heraus. Evaluationen wiesen messbare Kosteneinsparungen nach, darunter eingesparte Transportkosten und entfallende Stundenhonorare für begleitende Pflegepersonen von Dementen oder Menschen mit anderen schweren Behinderungen. Auch eine Verringerung benötigter Arztstunden ließ sich ermitteln. Die Evaluationsergebnisse legen außerdem nahe, dass Telemedizin die Zahl von Krankenhauseinweisungen senkt. Aussagekräftigere Zahlen hierzu werden für Mitte 2019 erwartet.

Mit Telemedizin dem Haus- und Fachärztemangel erfolgreich begegnen

Videosprechstunden und weitere Elemente der Telemedizin helfen, dem sich abzeichnenden Haus- und Fachärztemangel und der dadurch drohenden ärztlichen Minderversorgung vor allem auf dem Land angemessen zu begegnen.

Telemedizin kann die Videosprechstunde außerdem an nichtärztliches medizinisches Fachpersonal delegieren. Eine Versorgungsassistentin (VERAH) übernimmt in bestimmten Fällen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) anstelle eines Arztes den Hausbesuch beim Patienten. Sie trägt in einem speziellen für Telemedizin ausgestatteten Rucksack ein Tablet sowie alle von ihr beim Hausbesuch benötigten Geräte. Damit misst sie zum Beispiel die Vitalparameter des Patienten und sendet sie anschließend sofort elektronisch in die Praxis zur ärztlichen Beurteilung. Die Versorgungsassistentin kann außerdem allgemeine Gesundheitsfragen mit dem Patienten erörtern, Wunden und Heilungsverläufe prüfen sowie das Risiko von Stürzen abschätzen. Zuvor muss natürlich mit dem Patienten ein entsprechender Vertrag geschlossen werden. Derzeit beteiligen sich erst wenige Krankenkassen als Partner an diesem telemedizinischen Untersuchungsmodell. Da bei dieser Art der Hausbesuche bei Patienten auch für die Krankenkassen ein wirtschaftlicher Vorteil erkennbar ist, handeln Krankenkassen nur klug, wenn sie die Nutzung der Telemedizin für Hausbesuche unterstützen.

Fazit

Telemedizin inklusive Videosprechstunden stellt nicht etwa einen Ersatz für das Arzt-Patienten-Gespräch dar, sondern eine praktische, sinnvolle Ergänzung. Die Fernbehandlung auf elektronischem Wege vereinfacht verschiedene Abläufe in der Medizin und bietet trotz der relativ niedrigen Vergütung durch die Krankenkassen attraktive wirtschaftliche Vorteile durch indirekte finanzielle Effekte. Von ihr profitieren neben Patienten und ihren Ärzten ebenso Krankenhäuser und nicht zuletzt auch die Krankenkassen.